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Regel 76 (1) AO EPÜ → Schriftformerfordernis des Einspruchs
Regel 76 (2) AO EPÜ → Inhalt der Einspruchsschrift
Regel 76 (3) AO EPÜ → Anwendung der Vorschriften über die Europäische Patentanmeldung im Einspruchsverfahren
Regel 75-89 → Einspruchsverfahren
Teil 5 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regel 76 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Form und den Inhalt des Einspruchs.
Regel 76 (1) EPÜ → Schriftlicher Einspruch
Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.
Regel 76 (2) EPÜ → Inhalt der Einspruchsschrift
Die Einspruchsschrift muss bestimmte Angaben enthalten.
Regel 76 (3) EPÜ → Anwendung der Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung
Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Einspruchsschrift entsprechend anzuwenden.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
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