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ep:form_und_inhalt_des_einspruchs

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Form und Inhalt des Einspruchs

siehe auch

Form und Inhalt des Einspruchs

Regel 76 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Form und den Inhalt des Einspruchs.

Regel 76 (1) EPÜ → Schriftlicher Einspruch
Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.

Regel 76 (2) EPÜ → Inhalt der Einspruchsschrift
Die Einspruchsschrift muss bestimmte Angaben enthalten.

Regel 76 (3) EPÜ → Anwendung der Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung
Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Einspruchsschrift entsprechend anzuwenden.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/form_und_inhalt_des_einspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1