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Regel 76 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die erforderlichen Angaben in der Einspruchsschrift.
Die Einspruchsschrift muss enthalten:
a) Angaben zur Person des Einsprechenden nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c);
b) die Nummer des europäischen Patents, gegen das der Einspruch eingelegt wird, sowie den Namen des Patentinhabers und die Bezeichnung der Erfindung;
c) eine Erklärung darüber, in welchem Umfang gegen das europäische Patent Einspruch eingelegt und auf welche Einspruchsgründe der Einspruch gestützt wird, sowie die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel;
d) falls ein Vertreter des Einsprechenden bestellt ist, Angaben zur Person nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 d).
Mit der Einspruchsschrift sollte der Einsprechende alle relevanten Unterlagen, auch wenn diese in der EPA-Dokumentation vorhanden sind, Übersetzungen von Unterlagen, die nicht in einer Amtssprache des EPA abgefasst sind, und nach Möglichkeit Kopien der in der Einspruchsschrift angegebenen weiteren Beweismittel einreichen.1)
Die Einspruchsschrift muss die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Argumente enthalten (Regel 76 (2) c) EPÜ). Der Einsprechende muss also mindestens einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 EPÜ nennen und die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Argumente angeben. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, so wird der Einspruch als unzulässig verworfen (Regel 77 (1) EPÜ).2)
Die angegebenen Beweismittel können auch nachgereicht werden[ * ]. Falls sein Einspruch zulässig ist, wird der Einsprechende aufgefordert, die Beweismittel so bald wie möglich, in der Regel innerhalb einer Frist von zwei Monaten, vorzulegen. Werden die angeforderten Unterlagen weder beigefügt noch fristgerecht nachgereicht, so braucht die Einspruchsabteilung das darauf gestützte Vorbringen nicht zu berücksichtigen.3)
Eine Einspruchsabteilung oder eine Beschwerdekammer ist nicht verpflichtet, über die in der Erklärung gemäß Regel 55 c) EPÜ [heute Regel 76 (2) c) EPÜ] angegebenen Einspruchsgründe hinaus alle in Artikel 100 EPÜ genannten Einspruchsgründe zu überprüfen.4)
Grundsätzlich prüft die Einspruchsabteilung nur diejenigen Einspruchsgründe, die gemäß Artikel 99 (1) in Verbindung mit Regel 55 c) EPÜ [heute Regel 76 (2) c) EPÜ] ordnungsgemäß vorgebracht und begründet worden sind. Ausnahmsweise kann die Einspruchsabteilung in Anwendung des Artikels 114 (1) EPÜ auch andere Einspruchsgründe prüfen, die prima facie der Aufrechterhaltung des europäischen Patents ganz oder teilweise entgegenzustehen scheinen.5)
Regel 76 EPÜ → Form und Inhalt des Einspruchs
Beschreibt die Form und den Inhalt des Einspruchs.
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