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Regel 76 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Einspruch schriftlich einzulegen und zu begründen ist.
Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.
Regel 76 EPÜ → Form und Inhalt des Einspruchs
Beschreibt die Form und den Inhalt des Einspruchs.
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