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Regel 76 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung auf die Einspruchsschrift entsprechend anzuwenden sind.
Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Einspruchsschrift entsprechend anzuwenden.
Regel 76 EPÜ → Form und Inhalt des Einspruchs
Beschreibt die Form und den Inhalt des Einspruchs.
Regel 99 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung auf die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden sind.
Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.
Regel 99 EPÜ → Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung
Beschreibt den Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung.
Regel 107 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung auf den Antrag auf Überprüfung und die im Verfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden sind.
Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf den Antrag auf Überprüfung und die im Verfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.
Regel 107 EPÜ → Inhalt des Antrags auf Überprüfung
Beschreibt den Inhalt des Antrags auf Überprüfung.
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