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Regel 107 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung auf den Antrag auf Überprüfung und die im Verfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden sind.
Die Vorschriften des Dritten Teils [→ Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung] der Ausführungsordnung sind auf den Antrag auf Überprüfung und die im Verfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.
Regel 107 EPÜ → Inhalt des Antrags auf Überprüfung
Beschreibt den Inhalt des Antrags auf Überprüfung.
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