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Regel 76 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Form und den Inhalt des Einspruchs.
Regel 76 (1) EPÜ → Schriftlicher Einspruch
Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.
Regel 76 (2) EPÜ → Inhalt der Einspruchsschrift
Die Einspruchsschrift muss bestimmte Angaben enthalten.
Regel 76 (3) EPÜ → Anwendung der Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung
Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Einspruchsschrift entsprechend anzuwenden.
AO EPÜ, Teil 5, Kapitel I → Einspruchsverfahren
Dieses Kapitel regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente. Es umfasst die Form und den Inhalt des Einspruchs, die Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt.
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