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Artikel 142 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten.
Eine Gruppe von Vertragsstaaten [→ Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich eines einheitlichen Patentschutzes], die in einem besonderen Übereinkommen [→ Einheitspatentsystem] bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind [→ Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung], kann vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können.
Seit dem Inkrafttreten des Einheitspatentsystems am 1. Juni 2023 gibt es mit dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (auch als Einheitspatent bekannt) die Option der einheitlichen Wirkung für Patentanmelder. Im Rahmen des Einheitlichen Patentschutzes, der auf Artikel 142 (1) EPÜ beruht, bietet das Europäische Patentamt auf Antrag des Anmelders [DOEPS → Antrag auf einheitliche Wirkung] ein Patent an, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten eine einheitliche Wirkung entfaltet.
Die Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt Teil II, Kapitel I [→ Antrag auf einheitliche Wirkung] die Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der einheitlichen Wirkung europäischer Patente [Regel 6 DOEPS → Erfordernisse des Antrags auf einheitliche Wirkung].
Artikel 142 EPÜ → Einheitliche Patente
Regelt die Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten.
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