Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

ep:einsicht_durch_dritte

finanzcheck24.de

Einsicht durch Dritte

Regel 149 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren können.

Regel 149 (2) EPÜ

Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren. Die Akteneinsicht wird nach Maßgabe des Artikels 128 [→ Zustellung durch unmittelbare Übergabe] gewährt und ist gebührenfrei.

siehe auch

Regel 149 EPÜ → Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung
Beschreibt die Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung.

ep/einsicht_durch_dritte.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/25 09:30 von areichelt