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Regel 128 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zustellung durch unmittelbare Übergabe.
Die Zustellung kann in den Dienstgebäuden des Europäischen Patentamts durch unmittelbare Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, der dabei den Empfang zu bescheinigen hat. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks oder die Bescheinigung des Empfangs verweigert.
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel IV → Zustellungen
In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Zustellung von Schriftstücken durch das Europäische Patentamt behandelt. Es umfasst die Zustellung durch die Post, durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, durch unmittelbare Übergabe und durch öffentliche Bekanntmachung sowie die Zustellung an Vertreter.
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