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ep:uebermittlung_vor_ablauf_von_zwanzig_monaten

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Übermittlung vor Ablauf von zwanzig Monaten

Regel 155 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Artikel 135 Absatz 4 anzuwenden ist, wenn der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absätze 1 a) und 2 nicht vor Ablauf von zwanzig Monaten nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag übermittelt wird.

Regel 155 (3) EPÜ

Artikel 135 Absatz 4 [→ Umwandlungsantrag] ist anzuwenden, wenn der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absätze 1 a) und 2 nicht vor Ablauf von zwanzig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag übermittelt wird.

siehe auch

Regel 155 EPÜ → Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags
Beschreibt die Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags.

ep/uebermittlung_vor_ablauf_von_zwanzig_monaten.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/27 16:38 von areichelt