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ep:einreichung_der_uebersetzung_der_geaenderten_patentansprueche

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Einreichung der Übersetzung der geänderten Patentansprüche

Regel 95 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Antragsteller aufgefordert wird, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzureichen.

Regel 95 (3) EPÜ

Ist einem Antrag auf Beschränkung nach Absatz 2 stattzugeben, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind; Regel 82 Absatz 3 Satz 1 [→ Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang] ist entsprechend anzuwenden. Nimmt der Antragsteller diese Handlungen rechtzeitig vor, so beschränkt die Prüfungsabteilung das Patent.

siehe auch

Regel 95 EPÜ → Entscheidung über die Anträge
Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents.

ep/einreichung_der_uebersetzung_der_geaenderten_patentansprueche.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/18 14:38 von areichelt