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Regel 164 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen.
Regel 164 (1) EPÜ → Teilweiser ergänzender Recherchenbericht
Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Anmeldungsunterlagen den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so erstellt es einen teilweisen ergänzenden Recherchenbericht.
Regel 164 (2) EPÜ → Prüfung der Einheitlichkeit durch die Prüfungsabteilung
Wird auf den ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet, so prüft die Prüfungsabteilung die Einheitlichkeit der Erfindung.
Regel 164 (3) EPÜ → Anwendung der Regeln 62a und 63
Im Verfahren nach Absatz 2 a) sind die Regeln 62a und 63 entsprechend anzuwenden.
Regel 164 (4) EPÜ → Keine Anwendung der Regeln 62 und 70 Absatz 2
Die Regeln 62 und 70 Absatz 2 finden keine Anwendung auf die Ergebnisse von Recherchen, die nach Absatz 2 durchgeführt wurden.
Regel 164 (5) EPÜ → Rückzahlung der Recherchengebühr
Eine nach Absatz 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 b) oder Absatz 2 a) nicht gerechtfertigt war.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
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