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ep:rueckzahlung_der_recherchengebuehr

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Rückzahlung der Recherchengebühr

Regel 164 (5) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine nach Absatz 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr zurückgezahlt wird, wenn die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 b) oder Absatz 2 a) nicht gerechtfertigt war.

Regel 164 (5) EPÜ

Eine nach Absatz 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder dies beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 b) oder Absatz 2 a) nicht gerechtfertigt war.

siehe auch

Regel 164 EPÜ → Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen
Beschreibt die Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen.

ep/rueckzahlung_der_recherchengebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/18 13:07 von areichelt