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Artikel 21 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zusammensetzung der Beschwerdekammern bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung.
Bei Beschwerden gegen die Entscheidung der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen.
Artikel 21 EPÜ → Beschwerdekammern
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Beschwerdekammern.
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