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4.2 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) legt fest, dass die Abbuchung auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausführung vorliegenden Unterlagen erfolgt.
Jede Abbuchung wird auf der Grundlage der Unterlagen ausgeführt, die der Anmeldung zum Zeitpunkt der Ausführung der Abbuchung zugrunde liegen. Das EPA berücksichtigt zugunsten und zulasten des Kontoinhabers alle dem EPA zu diesem Zeitpunkt bekannten gebührenrechtlich relevanten Faktoren in der Weise, dass alle Rechte aus der Anmeldung gewahrt bleiben.
VAA, Abschnitt 4 → Automatische Abbuchung von Gebühren
Regelt den Prozess der automatischen Abbuchung von Gebühren beim EPA, einschließlich der Reihenfolge und Bedingungen der Abbuchung.
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