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4.1 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) beschreibt die Abbuchung der Gebührenarten ab dem Tag des Eingangs des Abbuchungsauftrags, sofern ausreichende Deckung vorhanden ist.
Beginnend mit dem Tag des Eingangs des automatischen Abbuchungsauftrags beim EPA bucht dieses, dem jeweiligen Verfahrensstand entsprechend, alle vom automatischen Abbuchungsverfahren erfassten Gebührenarten des in dem betreffenden Abbuchungsauftrag bezeichneten Verfahrens unter Zuerkennung eines rechtzeitigen Zahlungstags vom laufenden Konto des Kontoinhabers ab, sofern sie ab dem Tag des Eingangs des Auftrags zu entrichten sind und soweit auf dem Konto eine ausreichende Deckung vorhanden ist. Die Gebühren, die in den nächsten 40 Tagen abgebucht werden, werden in der Ansicht Kontobewegungen in der Zentralen Gebührenzahlung angezeigt.
VAA, Abschnitt 4 → Automatische Abbuchung von Gebühren
Regelt den Prozess der automatischen Abbuchung von Gebühren beim EPA, einschließlich der Reihenfolge und Bedingungen der Abbuchung.
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