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Regel 146 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Auskunft aus den Akten.
Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der in Artikel 128 Absätze 1 bis 4 [→ Akteneinsicht] und Regel 144 [→ Vertretung vor den besonderen Organen] vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr Auskünfte aus den Akten europäischer Patentanmeldungen oder europäischer Patente erteilen. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint.
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel IX → Unterrichtung der Öffentlichkeit
Dieses Kapitel regelt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über europäische Patentanmeldungen und Patente. Es umfasst die Eintragungen in das Europäische Patentregister, die Einsicht in Akten und die Erteilung von Auskünften aus den Akten.
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