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ep:auskunft_aus_den_akten

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Auskunft aus den Akten

Regel 146 AO EPÜ

Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der in Artikel 128 Absätze 1 bis 4 [→ Akteneinsicht] und Regel 144 [→ Vertretung vor den besonderen Organen] vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr Auskünfte aus den Akten europäischer Patentanmeldungen oder europäischer Patente erteilen. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint.

siehe auch

Auskunft aus den Akten

Regel 146 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Auskunft aus den Akten.

Regel 146 EPÜ

Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der in Artikel 128 Absätze 1 bis 4 und Regel 144 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag Auskünfte aus den Akten europäischer Patentanmeldungen oder europäischer Patente erteilen. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/auskunft_aus_den_akten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1