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→ Nächstliegender Stand der Technik
→ Aufgabe der Erfindung
→ Vorteile der Erfindung
→ Technische Lösung
→ Aufgabenerfindung
Dem Patentrecht unterliegt der Grundsatz, dass von Erfindungen im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens, auf welche ein Patent zu erteilen ist, ein Beitrag zum Stand der Technik verlangt wird, d. h. die Bereitstellung einer technischen Lösung für eine dem Stand der Technik entspringende Aufgabe [→ Patentschutz].1)
Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz wurde als Test dafür entwickelt, ob eine Erfindung dem Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit genügt.
Beim Aufgabe-Lösungs-Ansatz wird die Kombination aller Merkmale der beanspruchten Erfindung als Lösung einer objektiven, von der Erfindung gelösten Aufgabe betrachtet, wobei die objektive Aufgabe [→ Aufgabe der Erfindung] anhand der Wirkungen derjenigen Erfindungsmerkmale ermittelt wird, die gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik neu sind.2)
Der „Aufgabe-Lösungs-Ansatz“ ist nur eine von mehreren Möglichkeiten zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Seine Anwendung ist daher keine unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung über die erfinderische Tätigkeit nach Artikel 56 EPÜ.3)
Gibt es mehrere Dokumente des Stands der Technik, von denen jede als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit infrage kommt, so ist die erfinderische Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung gegenüber all diesen Dokumenten zu prüfen, bevor eine die erfinderische Tätigkeit bestätigende Entscheidung getroffen wird.4)
Regel 42 (1) c) EPÜ → Aufgabe, Lösung und Vorteile der Erfindung
Art. 65 EPÜ → Erfinderische Tätigkeit
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