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In der Beschreibung ist die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden können; außerdem sind gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben;
Regel 42 (1) a) EPÜ → Technisches Gebiet der Erfindung
Regel 42 (1) b) EPÜ → Würdigung des Standes der Technik
Regel 42 (1) d) EPÜ → Beschreibung der Zeichnungen
Regel 42 (1) e) EPÜ → Beschreibung der Ausführungsbeispiele der Erfindung
Regel 42 (1) f) EPÜ → Ausführungen zur gewerblichen Anwendbarkeit der Erfindungen
Regel 42 (2) EPÜ → Abfassung der Beschreibung der Erfindung
Regel 41-50 → Anmeldebestimmungen
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de