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Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es aus,
§ 28 (1) DPMAV → Formblatt für den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs
§ 28 (2) DPMAV → Inhalt des Antrags auf Eintragung eines Rechtsübergangs
§ 28 (4) DPMAV → Übertragungserklärung und Übertragungsvertrag
§ 28 (5) DPMAV → Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften
§ 28 (6) DPMAV → Weitere Nachweise des Rechtsübrgangs
§ 28 (7) DPMAV → Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise
§ 28 (8) DPMAV → Gemeinsamer Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs
§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs
Der Umschreibungsantrag bedarf einer förmlichen Prüfung, weil nach § 27 Abs. 3 MarkenG der Rechtsübergang im Markenregister nur vermerkt werden kann, wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird.1)
Die zulässigen Nachweise sind auf solche Mittel beschränkt, die der registerrechtlichen Natur des Umschreibungsverfahrens Rechnung tragen.2)
Nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) DPMAV reicht zwar zum Nachweis eines Rechtsübergangs aus, dass der förmliche Antrag von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben ist. Hierdurch ist insbesondere ein Nachweis über den eigentlichen materiell-rechtlichen Rechtsübergang, der grundsätzlich ohne Einhaltung einer Form möglich ist, soweit er nicht bloßer Teil eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts ist, entbehrlich, weil ungeachtet früherer Rechtsgeschäfte und der Frage ihrer Wirksamkeit ein wirksamer Rechtsübergang auf jeden Fall durch den formwirksamen gemeinsamen Umschreibungsantrag vollzogen ist. Diese Regelung entbindet allerdings die Markenstelle nicht von jeglicher Prüfung. Vielmehr hat sie die Berechtigung des bisherigen Inhabers der angegriffenen Marke als auch die Existenz des Übernehmers sowie die Vertretungsbefugnis der für sie jeweils handelnden Personen zu überprüfen.3)
Handelt dabei auf Seiten einer Antragspartei kein zugelassener Patent- oder Rechtsanwalt, hat sie auch zu überprüfen, ob der für die jeweilige antragstellende Partei Handelnde zur Vertretung berechtigt ist.4)
Ein zu Unrecht als Markeninhaber Ausgewiesener erhält mit seiner Eintragung im Register eine Rechtsmacht, die ihm der tatsächliche Berechtigte im Streitfalle nur unter Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs und damit unter größeren Anstrengungen wieder entziehen kann. Gerade weil sich aus einer fälschlich vorgenommenen Umschreibung gravierende Folgen ergeben können, ist das Patentamt gehalten, erkennbaren Zweifeln am Rechtsübergang gegebenenfalls durch Anhörung beider Beteiligter nachzugehen.5)
Grundsätzlich ist für Auslegungen, die keine Grundlage im Vertrag selbst finden oder sich in anderer Weise unmittelbar aufdrängen, im patentamtlichen Umschreibungsverfahren kein Raum.6)
Der Natur des Registerverfahrens entspricht in diesem Zusammenhang eine beschränkte rechtliche Prüfung auf der Grundlage der zum Nachweis des Rechtsübergangs vorgelegten Unterlagen, s. § 27 Abs. 3 MarkenG, § 28 Abs. 3 Nr. 2 b) DPMAV.7)
§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs
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