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dpmav:weitere_nachweise_des_rechtsuebrgangs

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Weitere Nachweise des Rechtsübrgangs

§ 28 DPMAV (6)

Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben.

§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs

siehe auch

dpmav/weitere_nachweise_des_rechtsuebrgangs.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1