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Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben.
§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs
§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs
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