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Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs
Auch die Ausführungsregelung nach § 28 Abs. 7 DPMAV, die im Lichte des eingeschränkten Zuschnitts des Umschreibungsverfahrens nach § 27 Abs. 3 MarkenG auszulegen ist, lässt keine grundsätzliche Ausweitung des Prüfungsumfangs zu, sondern erweitert lediglich die nach § 28 Abs. 3 DPMAV vorgesehenen Dokumente auf äquivalente Mittel zum Nachweis eines Markenerwerbs.1)
§ 28 Abs. 7 DPMAV erweitert lediglich die zum Nachweis geeigneten Mittel, erweitert aber nicht die gebotene Amtsermittlung.2)
§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs
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