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Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 27 Abs. 3 des Markengesetzes und § 29 Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs
§ 27 (3) MarkenG → Umschreibung des Markenrechts
§ 30 (3) PatG → Umschreibung des Patents
§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs
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