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§ 37 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Voraussetzungen, unter denen Rechte oder Rechtsverhältnisse im Wege der Klage geltend gemacht werden können.
§ 37 (1) ArbnErfG → Erfordernis eines Schiedsverfahrens
Bestimmt, dass ein Schiedsverfahren vorausgegangen sein muss, bevor eine Klage erhoben werden kann.
§ 37 (2) ArbnErfG → Ausnahmen vom Erfordernis eines Schiedsverfahrens
Legt die Ausnahmen fest, bei denen kein Schiedsverfahren erforderlich ist.
§ 37 (3) ArbnErfG → Gleichstellung von Vereinbarungen
Stellt klar, wann eine Vereinbarung dem Erfordernis eines Schiedsverfahrens gleichgestellt ist.
§ 37 (4) ArbnErfG → Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung
Erklärt, dass für bestimmte Anträge kein Schiedsverfahren erforderlich ist.
§ 37 (5) ArbnErfG → Klage nach Arrest oder einstweiliger Verfügung
Erlaubt die Klageerhebung ohne Schiedsverfahren nach Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.
ArbnErfG, Abschnitt 2.6 → Gerichtliches Verfahren
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechten und Rechtsverhältnissen im Rahmen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
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