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§ 37 (5) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt die Klageerhebung ohne Schiedsverfahren nach Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.
Die Klage ist nach Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der Zivilprozessordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.
§ 37 ArbnErfG → Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
Regelt die Voraussetzungen, unter denen Rechte oder Rechtsverhältnisse im Wege der Klage geltend gemacht werden können.
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