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arbeitnehmererfinderrecht:erfordernis_eines_schiedsverfahrens

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Erfordernis eines Schiedsverfahrens

§ 37 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass ein Schiedsverfahren vorausgegangen sein muss, bevor eine Klage erhoben werden kann.

§ 37 (1) ArbnErfG

Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist.

siehe auch

§ 37 ArbnErfG → Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
Regelt die Voraussetzungen, unter denen Rechte oder Rechtsverhältnisse im Wege der Klage geltend gemacht werden können.

arbeitnehmererfinderrecht/erfordernis_eines_schiedsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 19:24 von mfreund