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arbeitnehmererfinderrecht:verjaehrung_des_verguetungsanspruchs

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Verjährung des Vergütungsanspruchs

Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.1)

Die Anrufung der durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle hemmt die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wohl aber in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Schiedsstelle steht insoweit einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle gleich.2)

Dass der Gesetzgeber Verfahren vor der Schiedsstelle nicht ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB einbezogen hat, ist nur da-durch erklärbar, dass er die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht erkannt und ungewollt eine Regelungslücke geschaffen hat. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 14 Abs. 8 UrhWG. Danach ist zwar ausdrücklich vorgesehen, dass durch die Anrufung der nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt wird. Das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Verjährung bei Anrufung der nach diesem Gesetz beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle vom Gesetzgeber nicht gewollt war. § 14 Abs. 8 UrhWG hat im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz § 14 Abs. 7 UrhWG aF er-setzt, der in Anlehnung an die Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nach § 209 Abs. 1 BGB aF - bei Anrufung der Schiedsstelle die Unterbrechung der Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung vorgesehen hatte. Demgegenüber enthielt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen auch schon vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes keine Vorschrift, die - entsprechend § 14 Abs. 7 UrhWG aF - eine verjährungsunterbrechende Wir-kung an die Anrufung der Schiedsstelle knüpfte, was dadurch erklärbar ist, dass Vergütungsansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen damals noch der regelmäßigen Verjährung von dreißig Jahren nach § 195 BGB aF unterlagen und für einen Unterbrechungstatbestand daher keine Notwendigkeit bestand. Ein Anhalt dafür, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vorgesehene Schiedsstelle einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gleichzustellen, ergibt sich aus alledem nicht.3)

Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die analoge Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts im Hinblick auf dessen formalen Charakter und die damit verbundene Funktion, den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit zu bewahren, grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen.4)

Eine analoge Anwendung ist insoweit aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen.5)

Dem hohen Maßstab wird die analoge Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auf die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtete Schiedsstelle gerecht, weil ein vor der Schiedsstelle eingeleitetes Schiedsverfahren mit einem vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle eingeleiteten Güteverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung in jeder Hinsicht vergleichbar und der der entsprechenden Anwendung der Vorschrift unterworfene Tatbestand klar und eindeutig umrissen ist.6)

siehe auch

§ 9 (1) ArbErfG → Vergütungsanspruch

1)
vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13 - Profilstrangpressverfahren
2) , 3) , 6)
BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13 - Profilstrangpressverfahren
4)
BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13 - Profilstrangpressverfahren; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. September 2003 XI ZR 426/01, BGHZ 156, 232, 243 f. mwN
5)
BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13 - Profilstrangpressverfahren; m.V.a. BGH, Urteile vom 14. Mai 1986 VIII ZR 99/85, BGHZ 98, 59, 63; vom 11. Februar 1988 III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246
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