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Nach der ständigen Rechtsprechung steht dem Arbeitnehmererfinder auf der Grundlage von § 242 BGB [→ Auskunftsanspruch] gegen den Arbeitgeber ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu, um sich ein hinreichendes Bild vom wirtschaftlichen Wert der Erfindung machen und insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile beziffern zu können, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht.1)
§ 9 (1) ArbnErfG → Vergütungsanspruch
§ 9 (2) ArbnErfG → Bemessung der Vergütung
Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Anspruch begrenzt durch die Kriterien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits.2)
Diese Begrenzungen gelten nicht nur für den Umfang des Auskunftsanspruchs, sondern bereits für die Frage, ob ein solcher überhaupt anzuerkennen ist.3)
Der Arbeitnehmererfinder kann nur die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung erforderlichen Angaben verlangen, während der Arbeitgeber insbesondere Auskünfte nicht zu erteilen braucht, deren Ermittlung für ihn mit einem Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch möglichen genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr stehen, oder deren Erteilung berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, wobei Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung zueinander in Wechselwirkung stehen: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind.4)
Nach welchen Vorgaben die Vergütung bemessen werden soll, ist in § 9 Abs. 2 ArbEG geregelt [→ Bemessung der Vergütung]. Für die Bemessung der Vergütung des Arbeitnehmererfinders sind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung.5)
Danach ist, neben der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung die maßgebliche Bemessungsgröße.6)
Die Auskunftsansprüche, die dem Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber zustehen, haben sich naturgemäß auf die Kriterien zu beschränken, die nach der gesetzlichen Regelung für den durchzusetzenden Anspruch maßgeblich sind.7)
Als solches ist der Gewinn im Gesetz nicht genannt und als Hilfs-kriterium für die Ermittlung des Erfindungswerts nach der Lizenzanalogie prinzi-piell auch nicht erforderlich. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitneh-
Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl erfindungsgemäßer Produkte und der mit ihnen erzielte Umsatz liefern daher den wesentlichen Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt. Sie sind die Wertbemessungsfaktoren, an die für die Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessenen Vergütung zuerst und unmittelbar anzuknüpfen ist, da mittels dieser Faktoren die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung zuverlässig bestimmt und der Bemessung angemessener Erfindervergütung zugrunde gelegt werden kann.8)
Grundsätzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötigt, um seine Erfindervergütung berechnen sowie beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht.9)
Im Allgemeinen ist von einem weiten Umfang auszugehen. Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit muss ihm ermöglicht werden.10)
Im Rahmen der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung ist zwischen dem Grund und der Höhe des Vergütungsanspruchs zu differenzieren: Soll der Grund eines Anspruchs festgestellt werden, ist der Arbeitgeber schutzwürdiger, bei den Angaben zur Höhe des Anspruchs dagegen der Arbeitnehmer.11)
Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu.12)
Angaben über den mit der Erfindung erzielten Gewinn, die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren grundsätzlich nicht zu den Informationen gehören, über die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft zu ertei-len und Rechnung zu legen hat, wenn der Vergütungsanspruch des Arbeitneh-mererfinders unter Ermittlung des Erfindungswerts nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessen werden soll.13)
Nach alter Rechtsprechung des BGH konnte der Arbeitnehmererfinder im Rahmen der Rechnungslegung zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch verlangen, über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn informiert zu werden.14)
Der Arbeitnehmererfinder kann vom Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung nur irgendwie hilfreich und nützlich sein könnten, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind.15)
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zumutbar ist.16)
Die Pflicht, Rechnung zu legen (§ 259 BGB), geht aber über die Auskunftspflicht hinaus und erfordert eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und - soweit erforderlich - der Ausgaben.17)
Deshalb genügt die bloße Mitteilung von Jahresumsätzen mit bestimmten Produkten der Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht nicht. Vielmehr sind die genannten Pflichten erst erfüllt, wenn der Arbeitgeber eine sachlich und zeitlich geordnete Aufstellung vornimmt, aus der sich ergibt, wie es zu den von der Beklagten mitgeteilten Jahresumsätzen gekommen ist und in der die erzielten Umsätze aufgeschlüsselt nach Produkten, Inland und Ausland sowie Lizenzeinnahmen oder sonstigen Vermögensvorteilen mitgeteilt werden .18)
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