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§ 4 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erklärt, dass Erfindungen von Arbeitnehmern gebundene oder freie Erfindungen sein können.
Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein.
§ 4 ArbnErfG → Diensterfindungen und freie Erfindungen
Unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen von Arbeitnehmern.
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