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arbeitnehmererfinderrecht:unterscheidung_zwischen_gebundenen_und_freien_erfindungen

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Unterscheidung zwischen gebundenen und freien Erfindungen

§ 4 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erklärt, dass Erfindungen von Arbeitnehmern gebundene oder freie Erfindungen sein können.

§ 4 (1) ArbnErfG

Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein.

siehe auch

§ 4 ArbnErfG → Diensterfindungen und freie Erfindungen
Unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen von Arbeitnehmern.

arbeitnehmererfinderrecht/unterscheidung_zwischen_gebundenen_und_freien_erfindungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 19:06 von mfreund