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Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:diensterfindungen_und_freie_erfindungen

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Diensterfindungen und freie Erfindungen

§ 4 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen von Arbeitnehmern.

§ 4 (1) ArbnErfG → Unterscheidung zwischen gebundenen und freien Erfindungen
Erklärt, dass Erfindungen von Arbeitnehmern gebundene oder freie Erfindungen sein können.

§ 4 (2) ArbnErfG → Diensterfindung
Definiert gebundene Erfindungen als während des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die aus der Tätigkeit im Betrieb oder der Verwaltung entstanden sind oder darauf beruhen.

§ 4 (3) ArbnErfG → freie Erfindung
Erklärt, dass sonstige Erfindungen freie Erfindungen sind, die den Beschränkungen der §§ 18 und 19 unterliegen.

§ 4 (4) ArbnErfG → Geltung für Beamte und Soldaten
Stellt klar, dass die Regelungen für Erfindungen von Beamten und Soldaten entsprechend gelten.

siehe auch

ArbnErfG, Erster Abschnitt → Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, einschließlich der Unterscheidung zwischen Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen.

arbeitnehmererfinderrecht/diensterfindungen_und_freie_erfindungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 19:08 von mfreund