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arbeitnehmererfinderrecht:erfindungen

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Erfindungen

§ 2 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) definiert Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 2 ArbnErfG

Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

Eine Erfindung im Sinne des Gesetzes muss entweder die Voraussetzungen der Patentfähigkeit oder der Gebrauchsmusterfähigkeit erfüllen, um den Schutzansprüchen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz zu unterliegen. Die Patentfähigkeit setzt insbesondere voraus, dass eine Erfindung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Die Gebrauchsmusterfähigkeit weist vergleichbare Anforderungen auf, allerdings mit gewissen Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der erfinderischen Leistung.

siehe auch

ArbnErfG, Erster Abschnitt → Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, einschließlich der Unterscheidung zwischen Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen.

arbeitnehmererfinderrecht/erfindungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:19 von mfreund