Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:anbietungspflicht

finanzcheck24.de

Anbietungspflicht

§ 19 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht an einer freien Erfindung anzubieten, bevor er sie anderweitig verwertet.

§ 19 (1) ArbnErfG → Angebot eines Nutzungsrechts
Verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber ein nichtausschließliches Nutzungsrecht an der freien Erfindung anzubieten.

§ 19 (2) ArbnErfG → Erlöschen des Vorrechts
Bestimmt, dass das Vorrecht des Arbeitgebers erlischt, wenn er das Angebot nicht innerhalb von drei Monaten annimmt.

§ 19 (3) ArbnErfG → Festsetzung der Bedingungen durch das Gericht
Erlaubt die gerichtliche Festsetzung der Bedingungen, wenn der Arbeitgeber die Angemessenheit der Bedingungen bestreitet.

§ 19 (4) ArbnErfG → Änderung der Bedingungen
Erlaubt die Änderung der Bedingungen bei wesentlichen Änderungen der Umstände.

siehe auch

ArbnErfG, Abschnitt 2.2 → Freie Erfindungen
Regelt die Mitteilungs- und Anbietungspflichten des Arbeitnehmers bei freien Erfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Nutzung solcher Erfindungen.

arbeitnehmererfinderrecht/anbietungspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:15 von 127.0.0.1