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Im Kontext des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen bezeichnet die Festsetzung der Vergütung den Vorgang, bei dem die Höhe der angemessenen Vergütung für eine Diensterfindung durch den Arbeitgeber bestimmt wird [§ 12 Abs. 3 ArbnErfG → Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber], wenn keine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt.
§ 12 (3) ArbnErfG → Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber
Bestimmt, dass der Arbeitgeber die Vergütung festsetzen muss, wenn keine Vereinbarung zustande kommt.
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