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arbeitnehmererfinderrecht:geltung_fuer_beamte_und_soldaten

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Geltung für Beamte und Soldaten

§ 4 (4) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) stellt klar, dass die Regelungen für Erfindungen von Beamten und Soldaten entsprechend gelten.

§ 4 (4) ArbnErfG

Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten.

siehe auch

§ 4 ArbnErfG → Diensterfindungen und freie Erfindungen
Unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen von Arbeitnehmern.

arbeitnehmererfinderrecht/geltung_fuer_beamte_und_soldaten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 19:08 von mfreund