Normen:
§§ 803 – 863 ZPO
§ 828 ZPO, Pfändung
§§ 808 – 814, öffentliche Versteigerung
§ 803 ZPO → Pfändung
Ist der Hauptfall (Gehaltspfändung, etc.).
Wirkung: Bank darf nicht mehr an den Schuldner leisten. § 840 ZPO: Auskunft über Umfang; falls der Dritte (Bank) nicht zahlt, muss dieser verklagt werden.
§ 882a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Zwangsvollstreckung gegen den Bund, Länder und andere öffentliche Körperschaften wegen Geldforderungen.
§ 882a (1) ZPO → Beginn der Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land
Bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land erst vier Wochen nach der Anzeige der Absicht zur Vollstreckung beginnen darf.
§ 882a (2) ZPO → Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in unentbehrliche Sachen
Regelt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind.
§ 882a (3) ZPO → Anwendung auf sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
Erweitert die Regelungen der Absätze 1 und 2 auf andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 882a (4) ZPO → Unzulässigkeit der Vollstreckung in unentbehrliche Sachen im Eigentum Dritter
Erlaubt das Vollstreckungsgericht, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, wenn sie in unentbehrliche Sachen im Eigentum Dritter erfolgen soll.
§ 882a (5) ZPO → Ausnahme bei einstweiliger Verfügung
Befreit den Vollzug einer einstweiligen Verfügung von der Ankündigung und Wartefrist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 5 → Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
Regelt die besonderen Bedingungen und Einschränkungen bei der Zwangsvollstreckung gegen öffentliche Körperschaften und in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, um öffentliche Interessen zu schützen.