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verfahrensrecht:anwendung_auf_sonstige_koerperschaften_des_oeffentlichen_rechts

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Anwendung auf sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 882a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erweitert die Regelungen der Absätze 1 und 2 auf andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 882a (3) ZPO

Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.

siehe auch

§ 882a ZPO → Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Zwangsvollstreckung gegen den Bund, Länder und andere öffentliche Körperschaften wegen Geldforderungen.

verfahrensrecht/anwendung_auf_sonstige_koerperschaften_des_oeffentlichen_rechts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:48 von 127.0.0.1