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§ 882a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt das Vollstreckungsgericht, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, wenn sie in unentbehrliche Sachen im Eigentum Dritter erfolgen soll.
Soll in eine für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrliche Sache vollstreckt werden, die im Eigentum eines Dritten steht, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß § 766 für unzulässig erklären. Antragsberechtigt sind 1. der Schuldner und 2. der Bund, das Land, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Voraussetzung für die Antragsberechtigung nach Satz 2 Nummer 2 ist, dass die Sache zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben der in Satz 2 Nummer 2 genannten Antragsberechtigten dient. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.
§ 882a ZPO → Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Zwangsvollstreckung gegen den Bund, Länder und andere öffentliche Körperschaften wegen Geldforderungen.
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