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§ 882a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) befreit den Vollzug einer einstweiligen Verfügung von der Ankündigung und Wartefrist.
Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.
§ 882a ZPO → Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Zwangsvollstreckung gegen den Bund, Länder und andere öffentliche Körperschaften wegen Geldforderungen.
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