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verfahrensrecht:beginn_der_zwangsvollstreckung_gegen_den_bund_oder_ein_land

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Beginn der Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land

§ 882a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land erst vier Wochen nach der Anzeige der Absicht zur Vollstreckung beginnen darf.

§ 882a (1) ZPO

Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Ministerium der Finanzen angezeigt hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.

siehe auch

§ 882a ZPO → Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Zwangsvollstreckung gegen den Bund, Länder und andere öffentliche Körperschaften wegen Geldforderungen.

verfahrensrecht/beginn_der_zwangsvollstreckung_gegen_den_bund_oder_ein_land.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:48 von 127.0.0.1