Verfahren bei Wiedereinsetzung

§ 238 (2) → Entscheidung über die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags

§ 238 (1) ZPO

Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

§ 238 (2) ZPO

Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

Hat das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluss einen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, so muss diese Entscheidung gesondert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ZPO angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung bindend werden zu lassen. Die betroffene Partei ist jedoch unter dem Aspekt der Rechtskraft nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist.1)

§ 238 (3) ZPO

Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

§ 238 (4) ZPO

Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

siehe auch

§ 234 ZPO → Wiedereinsetzung

Verfahren bei Wiedereinsetzung

§ 238 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 238 (1) ZPO → Verbindung mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung
Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden, kann jedoch auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränkt werden.

§ 238 (2) ZPO → Anwendung der Vorschriften auf die Zulässigkeit und Anfechtung
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und die Anfechtung unterliegen den Vorschriften der nachgeholten Prozesshandlung, jedoch ohne Einspruchsrecht für die antragstellende Partei.

§ 238 (3) ZPO → Unanfechtbarkeit der Wiedereinsetzung
Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

§ 238 (4) ZPO → Kostenregelung bei der Wiedereinsetzung
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Antragsteller, es sei denn, sie entstehen durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Folgen der Versäumung von Prozesshandlungen, die Belehrung über Rechtsbehelfe und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die Rechte der Parteien zu wahren und das Verfahren fair zu gestalten.

1)
BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15; Fortführung von BGH, Beschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397