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verfahrensrecht:unanfechtbarkeit_der_wiedereinsetzung

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Unanfechtbarkeit der Wiedereinsetzung

§ 238 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Wiedereinsetzung unanfechtbar ist.

§ 238 (3) ZPO

Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

siehe auch

§ 238 ZPO → Verfahren bei Wiedereinsetzung
Regelt das Verfahren bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

verfahrensrecht/unanfechtbarkeit_der_wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:49 von 127.0.0.1