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§ 238 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und die Anfechtung den Vorschriften der nachgeholten Prozesshandlung unterliegt, jedoch ohne Einspruchsrecht für die antragstellende Partei.
Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
§ 238 ZPO → Verfahren bei Wiedereinsetzung
Regelt das Verfahren bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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