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§ 236 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 236 (1) ZPO → Form des Wiedereinsetzungsantrags
Die Form des Antrags richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
§ 236 (2) ZPO → Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags
Der Antrag muss die Tatsachen enthalten, die die Wiedereinsetzung begründen; diese sind glaubhaft zu machen. Die versäumte Prozesshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Folgen der Versäumung von Fristen und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einschließlich der Anforderungen an Anträge und die Bedingungen für eine Wiedereinsetzung.
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