Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:verbindung_mit_dem_verfahren_ueber_die_nachgeholte_prozesshandlung

finanzcheck24.de

Verbindung mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung

§ 238 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung verbunden werden soll, jedoch kann das Gericht das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

§ 238 (1) ZPO

Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

siehe auch

§ 238 ZPO → Verfahren bei Wiedereinsetzung
Regelt das Verfahren bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

verfahrensrecht/verbindung_mit_dem_verfahren_ueber_die_nachgeholte_prozesshandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:49 von 127.0.0.1