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verfahrensrecht:kostenregelung_bei_der_wiedereinsetzung

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Kostenregelung bei der Wiedereinsetzung

§ 238 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Kosten der Wiedereinsetzung dem Antragsteller zur Last fallen, es sei denn, sie sind durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden.

§ 238 (4) ZPO

Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

siehe auch

§ 238 ZPO → Verfahren bei Wiedereinsetzung
Regelt das Verfahren bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

verfahrensrecht/kostenregelung_bei_der_wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:49 von 127.0.0.1