§ 216 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung von Terminen im Zivilprozess.
§ 216 (1) ZPO → Terminsbestimmung von Amts wegen
Bestimmt, dass Termine von Amts wegen festgelegt werden, wenn Anträge oder Erklärungen nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden können oder eine solche angeordnet ist.
§ 216 (2) ZPO → Unverzügliche Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden
Legt fest, dass der Vorsitzende die Termine unverzüglich bestimmen muss.
§ 216 (3) ZPO → Terminsbestimmung an Sonn- und Feiertagen
Regelt, dass Termine auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende nur in Notfällen angesetzt werden dürfen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Ladungen, Termine und Fristen
Regelt die Bestimmung von Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an die Ladung und die Fristsetzung.
§ 523 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung von Terminen zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, wenn die Berufung nicht verworfen oder zurückgewiesen wird.
§ 523 (1) ZPO → Entscheidung über die Übertragung auf den Einzelrichter und Terminsbestimmung
Beschreibt, dass das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet und unverzüglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
§ 523 (2) ZPO → Anwendung der Fristregelung des § 274 Abs. 3
Regelt die Anwendung der Frist, die zwischen Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, entsprechend § 274 Abs. 3.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Abläufe und Fristen im Verfahren vor den Landgerichten bis zur Urteilsverkündung, einschließlich der Bestimmung von Terminen und der Übertragung auf Einzelrichter.
§ 875 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung eines Termins durch das Gericht zur Erklärung über den Teilungsplan und zur Ausführung der Verteilung.
§ 875 (1) ZPO → Bestimmung eines Termins zur Erklärung und Verteilung
Das Gericht hat einen Termin zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung zu bestimmen. Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor dem Termin zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.
§ 875 (2) ZPO → Entbehrlichkeit der Ladung des Schuldners
Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verteilung des Erlöses
Regelt die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Erstellung und Einsichtnahme des Teilungsplans sowie der Bestimmung von Terminen zur Verteilung.