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verfahrensrecht:entbehrlichkeit_der_ladung_des_schuldners

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Entbehrlichkeit der Ladung des Schuldners

§ 875 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Ladung des Schuldners zu dem Termin nicht erforderlich ist, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.

§ 875 (2) ZPO

Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.

siehe auch

§ 875 ZPO → Terminsbestimmung
Regelt die Bestimmung eines Termins durch das Gericht zur Erklärung über den Teilungsplan und zur Ausführung der Verteilung.

verfahrensrecht/entbehrlichkeit_der_ladung_des_schuldners.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:46 von 127.0.0.1