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§ 875 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Ladung des Schuldners zu dem Termin nicht erforderlich ist, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.
Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.
§ 875 ZPO → Terminsbestimmung
Regelt die Bestimmung eines Termins durch das Gericht zur Erklärung über den Teilungsplan und zur Ausführung der Verteilung.
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