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verfahrensrecht:unverzuegliche_terminsbestimmung_durch_den_vorsitzenden

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Unverzügliche Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden

§ 216 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Vorsitzende die Termine unverzüglich bestimmen muss.

§ 216 (2) ZPO

Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.

siehe auch

§ 216 ZPO → Terminsbestimmung
Regelt die Bestimmung von Terminen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/unverzuegliche_terminsbestimmung_durch_den_vorsitzenden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:45 von 127.0.0.1