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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_die_uebertragung_auf_den_einzelrichter_und_terminsbestimmung

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Entscheidung über die Übertragung auf den Einzelrichter und Terminsbestimmung

§ 523 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet und unverzüglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.

§ 523 (1) ZPO

Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

siehe auch

§ 523 ZPO → Terminsbestimmung
Regelt die Bestimmung von Terminen zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, wenn die Berufung nicht verworfen oder zurückgewiesen wird.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_die_uebertragung_auf_den_einzelrichter_und_terminsbestimmung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:11 von 127.0.0.1