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§ 523 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet und unverzüglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
§ 523 ZPO → Terminsbestimmung
Regelt die Bestimmung von Terminen zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, wenn die Berufung nicht verworfen oder zurückgewiesen wird.
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