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verfahrensrecht:terminsbestimmung_an_sonn-_und_feiertagen

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Terminsbestimmung an Sonn- und Feiertagen

§ 216 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass Termine auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende nur in Notfällen angesetzt werden dürfen.

§ 216 (3) ZPO

Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.

siehe auch

§ 216 ZPO → Terminsbestimmung
Regelt die Bestimmung von Terminen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/terminsbestimmung_an_sonn-_und_feiertagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:45 von 127.0.0.1