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§ 216 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass Termine auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende nur in Notfällen angesetzt werden dürfen.
Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
§ 216 ZPO → Terminsbestimmung
Regelt die Bestimmung von Terminen im Zivilprozess.
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