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verfahrensrecht:bestimmung_eines_termins_zur_erklaerung_und_verteilung

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Bestimmung eines Termins zur Erklärung und Verteilung

§ 875 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht einen Termin zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung bestimmen muss.

§ 875 (1) ZPO

Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.

siehe auch

§ 875 ZPO → Terminsbestimmung
Regelt die Bestimmung eines Termins durch das Gericht zur Erklärung über den Teilungsplan und zur Ausführung der Verteilung.

verfahrensrecht/bestimmung_eines_termins_zur_erklaerung_und_verteilung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:46 von 127.0.0.1